1. Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht
als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Der Vertragspartner
nimmt zur Kenntnis, dass unsere Waren (Ausnahme: Kunsthandwerk-Artikel) ausschließlich
der privaten Nutzung dienen und für eine andere Nutzung nicht zugelassen sind. Bei anderweitiger
Nutzung wird seitens der Armstark GmbH keinerlei Gewährleistung bzw. Haftung übernommen. Jede
Verwendung gelieferter Ware erfolgt in Eigenverantwortung des Vertragspartners. Der Lieferant haftet
nicht dafür, dass die Ware für die vom Vertragspartner in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist.
Zur Zusicherung von Eigenschaften der Ware bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung
durch uns.
2. Preise
Die im Angebot des Lieferanten genannten Preise stehen unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe
zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben. Die Preise gelten für Lieferungen ab Werk,
ohne Montage, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten und werden
diese zusätzlich und gesondert berechnet. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart
sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet, die auf Anfrage gerne
zugeschickt werden. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Vertragspartners werden zusätzlich
berechnet. Sollten sich bei der Durchführung von Lieferungen/Montagearbeiten technische
Schwierigkeiten herausstellen, die nicht vom Lieferanten zu vertreten sind, ist der Lieferant nach
vorheriger Absprache mit dem Vertragspartner berechtigt, die hierbei entstehenden Kosten zusätzlich
zu berechnen.
3. Offerte
Unsere Angebote (Offerte) sind unverbindlich und gelten für Waren üblicher Handelsgüte. Abweichungen
müssen ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Angebotsunterlagen, wie Zeichnungen,
Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben etc. sind keine Detail-, sondern nur Circa-Angaben,
soweit nicht durch die Armstark GmbH als verbindlich bezeichnet.
4. Auftragsannahme
Alle Aufträge werden auf Grund nachstehender Bedingungen ausgeführt. Ein Kaufvertrag entsteht
immer erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder bei Verzicht auf eine solche durch die
Lieferung der Ware zu den auf unseren Lieferscheinen oder im vorliegenden Aushang festgehaltenen
Verkaufs- und Lieferbedingungen. An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen etc. – ausgenommen Mängelanzeigen
- bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift
oder der sicheren elektronischen Signatur.
5. Lieferzeit und Abnahmetermin
Unsere Angaben über Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Wir haften nicht für allfällige
Verspätungen seitens der Lieferwerke; dem Vertragspartner steht aus diesem Grunde kein Schadenersatzanspruch
oder Rücktrittsrecht zu. Als Rechnungsdatum gilt der Tag der Anzeige der Bereitstellung.
Haben wir den Vertragspartner verständigt, dass die bestellte Ware versand- und abholbereit ist, so
ist dieser verpflichtet, die Ware innerhalb von 30 Tagen ab Verständigung abzuholen bzw. liefern zu
lassen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Übernahme, so sind wir berechtigt, die Ware auf
Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern und dies in Rechnung zu stellen. Im Falle der Nichtabnahme
kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Für den Fall des
Annahmeverzugs durch den Vertragspartner wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% der Auftragssumme
vereinbart, die nicht als Reuegeld anzusehen ist und wenn sie unverhältnismäßig hoch ist dem
richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt.
6. Versand
Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung des Vertragspartners. Wir haben das Recht, die Versandart
und Art der Verpackung zu bestimmen. Mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch den Lieferanten
an den Vertragspartner, spätestens jedoch mit Abgang der Lieferung aus dem Lager des Lieferanten,
gehen Gefahr, Risiko und Haftung auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch bei Teillieferung. Bei
Lieferung durch Armstark gehen Gefahr, Risiko und Haftung mit erfolgter Abladung Bordsteinkante auf
den Vertragspartner über. Bei Selbstabholung gehen Gefahr, Risiko und Haftung ab Übergabe, im Falle
des Annahmeverzuges ab dem Tag des Verzuges auf den Vertragspartner über.
7. Lieferung und Gewichtsfeststellungen
Wir verkaufen und liefern nach dem von uns festgesetzten Gewicht oder Ausmaß. Über- und Unterlieferungen,
Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind im Rahmen der handelsüblichen Norm
zulässig.
8. Zahlung
Unsere Fakturen sind entsprechend der Fälligkeit ohne Abzug zu bezahlen. Der Vertragspartner verpflichtet
sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die uns entstehenden
Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und
im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im
Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die
Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten,
zu ersetzen. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter
Mahnung einen Betrag von EUR 12,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen
pro Halbjahr einen Betrag von EUR 5,- jeweils zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden,
insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend
höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am
Zahlungsverzug zu ersetzen. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir
berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen;
dadurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtig.
Andere Zahlungsbedingungen gelten gemäß gesonderten schriftlichen Vereinbarungen. Bei Zahlung
per Nachnahme ist die Nachnahmegebühr vom Vertragspartner zu tragen. Lieferungen ins Ausland
erfolgen ausschließlich per Vorauskasse. Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen sind wir
von allen weiteren Leistungs- und Lieferungspflichten entbunden und berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder
vom Vertrag zurückzutreten.
9. Sonderbestimmungen für Montage und Servicetätigkeiten
Vorbereitungs- und vom Lieferanten nicht zu vertretende Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Verzögert
sich die Montage bzw. die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme einer Anlage oder auch die Servicetätigkeit
durch Umstände, die im Einflussbereich des Vertragspartners liegen, so hat er die hierdurch
entstehenden Kosten, z.B. für Lagerung, Wartezeiten sowie zusätzlich erforderlich werdende Fahrt-,
Fahrtzeit- und Transportkosten zu tragen. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten dafür zu sorgen,
dass sämtliche behördlichen Auflagen erfüllt sind.
10. Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inkl.
Spesen, Transport, Zinsen etc. unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei
Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir berechtigt, angemessene Transport- sowie Manipulationskosten
in Höhe von 15% der Auftragssumme zu berechnen. Der Vertragspartner tritt schon jetzt
seine Forderungen gegen Dritte, soweit diese durch Weiterveräußerung oder Verarbeitung der von
uns gelieferten Waren entstehen, bis zur Erfüllung all unserer Ansprüche gegen ihn zahlungshalber
ab. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum
an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert
der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Wird diese so geschaffene
Ware weiter veräußert, tritt uns der Vertragspartner den aliquoten Kaufpreis aus der Weiterveräußerung
im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen ab. Wird Vorbehaltsware im Rahmen eines
Werkauftrages derart verarbeitet, dass ein dritter Eigentümer wird, tritt uns der Vertragspartner im
Sinne der vorhergehenden Bestimmungen seinen Anspruch auf den aliquoten Werkslohn ab. Wir
sind in jedem Fall berechtigt, Auskunft über abgetretene Forderungen zu verlangen, die Abtretung
dem Dritten bekannt zu geben und die Einziehung selbst vorzunehmen. Wird über das Vermögen
des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet, gelten die vorgenannten Bestimmungen über
den Eigentumsvorbehalt weiter. In diesem Fall treffen die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung
den Insolvenz- bzw. Masseverwalter. Werden die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert, sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender
Ersatzansprüche die Aussonderung des bereits geleisteten Entgeltes aus der Masse, wenn
aber das Entgelt noch nicht geleistet worden ist, die Abtretung des Rechtes auf das ausstehende
Entgelt zu verlangen. Sollte der Erlös aus der Veräußerung der von uns unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren nicht mehr ausscheidbar gesondert vorhanden sein, so steht uns ein Anspruch
gegen die Masse in der Höhe unserer Ansprüche zu.
11. Gewährleistung
Handelsübliche oder geringfügige technische Abweichungen der Ware vom ursprünglichen Auftrag
gelten nicht als Mängel, lösen daher keine Gewährleistungsansprüche aus und berechtigen den
Vertragspartnern nicht zum Vertragsrücktritt oder zu einer Preisminderung. Der Vertragspartner
bestätigt, dass er bereits vor Auftragserteilung die technischen Möglichkeiten des Einbaus der
Ware überprüft hat. Handelt es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft gilt Folgendes: Abgesehen
von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten
wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch
oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum
Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen.
Dabei festgestellte Mängel sind uns ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von
8 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht
oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs-
oder Schadenersatzansprüchen wegen des Mangels selbst sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung
auf Grund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist
beträgt für bewegliche Sachen 6 Monate, für unbewegliche Sachen 1 Jahr ab Lieferung/Leistung.
Der besondere Rückgriff nach § 933b ABGB wird vereinbarungsgemäß ausgeschlossen. Handelt es
sich um ein Verbrauchergeschäft, gilt keine Untersuchungs- und Rügepflicht eines jeden Mangels
(verdeckt oder offensichtlich) und daher auch nicht die Folgen einer nicht erhobenen Mängelrüge.
Die Beweispflicht des Vertragspartners für Bestehen des Mangels bereits bei Übergabe entsteht
erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Übergabe der Ware. Die Gewährleistungsfrist beträgt für
bewegliche Sachen 2 Jahre, für unbewegliche Sachen 3 Jahre.
12. Schadenersatz
Handelt es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft gilt folgendes: Abgesehen von Personenschäden
haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird.
Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 10
Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft,
sind Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für
Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen, wenn für diese Sachen
der Haftungsausschluss nicht ausdrücklich ausgehandelt wurde. Höhere Gewalt und deren
Folgen befreien uns von der Lieferverpflichtung. Schadenersatzansprüche aus diesen Gründen sind
ausgeschlossen.
13. Produkthaftung
Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel Produkthaftung iSd PHG gegen uns gestellt werden,
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in
unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
14. Gerichtsstand (nur für Unternehmergeschäfte)
Handelt es sich um ein Unternehmergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden
Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich
zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners
zu klagen.
15. Rechtswirkungen
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ein integrierter Bestandteil aller von uns abgeschlossenen
Kauf- und Lieferverträge. Abweichungen hiervon müssen von uns ausdrücklich schriftlich
bestätigt werden und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall.
16. Datenschutz
Alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen personenbezogenen Daten werden in maschinenlesbarer
Form gespeichert und vertraulich behandelt. Die für die Bearbeitung eines Auftrags
notwendigen Daten wie Namen und Adresse werden gegebenenfalls im Rahmen der Durchführung
der Lieferung an die mit der Lieferung des Kaufgegenstandes beauftragten Unternehmen weitergegeben.
Der Vertragspartner genehmigt der Armstark GmbH bis auf Widerruf unter office@armstark.
com die Verwendung seiner Adressendaten zur Zusendung von Newslettern und Informationen in
eigener Sache per E-Mail und/oder postalisch.